[§ 2 Nr. 5 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§ 2 Nr. 6 | Im allgemeinen Wohngebiet WA2 ist auf den Flurstücken 2434, 2435, 2436, 2437 und 2438 eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) für Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie die erforderlichen Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig.][§ 2 Nr. 9 | In den Baugebieten können Überschreitungen der Baugrenzen durch ebenerdige Terrassen bis zu einer Tiefe von 2,5 m zugelassen werden. In den allgemeinen Wohngebieten kann die Unterbauung mit Tiefgaragen und ihren Zufahrten auch außerhalb der Baugrenzen bis zu einem Anteil von 70 vom Hundert (v.H.) des Baugrundstücks, in den urbanen Gebieten MU2 und MU3 bis zu einem Anteil von 90 v.H. des Baugrundstücks und im urbanen Gebiet MU1 vollständig zugelassen werden.][§ 2 Nr. 10 | In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Ebenerdige Stellplätze können ausnahmsweise auf den Flurstücken 2434, 2435, 2436, 2437, 2438, 2439, 2440, 2441 und 2442 für betriebsbedingte Stellplätze zugelassen werden. Oberirdische Garagen sind unzulässig.][§ 2 Nr. 11 | Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig.][§ 2 Nr. 12 | In den Baugebieten sind technische oder sonstige erforderliche Aufbauten, wie Anlagen der Haus- und Klimatechnik sowie andere technische Anlagen, auch oberhalb der Oberkante der Attika des als Höchstmaß zulässigen Vollgeschosses, bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässig. Aufbauten und deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2 m von der Außenfassade zurückzusetzen, ausgenommen davon sind Fahrstuhlüberfahrten sowie Anlagen zur Gewinnung solarer Energie. Ausnahmen von Satz 1 und Satz 2 können für Anlagen von Kinderspielflächen und deren Sicherung zugelassen werden.][§ 2 Nr. 15 | In den Baugebieten sind die Außenwände von Hauptanlagen in rotem bis rotbraunem Klinker auszuführen. Ausnahmen können für den Straßenverkehrsflächen abgewandte Gebäudeseiten sowie für untergeordnete Fassadenteile zugelassen werden.][§ 2 Nr. 17.1 | In den Baugebieten ist für Schlafräume durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB (A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird, wenn vor Fenstern von Schlafräumen ein Verkehrslärmpegel in Höhe von 49 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten bzw. von 54 dB(A) nachts in urbanen Gebieten überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- / Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§ 2 Nr. 17.3 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§ 2 Nr. 18 | In den Baugebieten ist das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zu versickern, sofern und soweit es nicht zurückgehalten, gesammelt und genutzt wird. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in das Siel zugelassen werden.][§ 2 Nr. 19 | In den Baugebieten sind auf Dachflächen von Hauptanlagen Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche im Verhältnis 1 zu 3 zur Bruttodachfläche zu errichten. Ausnahmen für andere technische Anlagen können zugelassen werden.][§ 2 Nr. 21 | In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der unterbauten Flächen mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² mindestens ein mittel- oder großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.][§ 2 Nr. 22 | Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, mittel- und großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 25 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Es sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen von Satz 2 können zugelassen werden. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. Ersatzpflanzungen sind so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter und Umfang der Pflanzung erhalten bleibt.][§ 2 Nr. 23 | Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen.][§ 2 Nr. 24 | In den Baugebieten sind Dächer von Hauptanlagen als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit maximal 15 Grad Dachneigung auszuführen. Flachdächer und flach geneigte Dächer von Hauptanlagen sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen sowie dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für Kinderspielflächen und technische Anlagen zugelassen werden. Nicht ausgenommen sind Flächen im Bereich von Anlagen zur Gewinnung solarer Energie.][§ 2 Nr. 25 | In den Baugebieten sind die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen und anderen unterirdischen Anlagen mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen.][§ 2 Nr. 27 | In den Baugebieten sind für seitliche und rückwärtige Einfriedigungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig.][§ 2 Nr. 28 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege, oberirdische Stellplätze, Terrassen sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§ 2 Nr. 29 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Stauwassers führen, sind unzulässig.]