XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_db97b34f-3e3d-4ea1-b2bb-f5d0f5a99080
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- [§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, Tankstellen sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungswesens, Lagerbetriebe und Fuhrunternehmen können nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten bleiben bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt.][§2 Nr.7 | Auf Flächen der Gewerbegebiete dürfen zur Einhaltung des für ein Wohngebiet in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zulässigen Beurteilungspegels von Lr = 40 dB(A) (allgemeine Wohngebiete) beziehungsweise Lr = 45 dB(A) (Mischgebiete) der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) maximal 45 dB(A) /m betragen. Der IFSP für den Tageszeitraum darf maximal 60 dB(A) / m2 betragen.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten sind die Wohn- und Schlafräume sowie in den Gewerbe- und Mischgebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.9 | In den Gewerbegebieten sind Werbeanlagen, die nach Richtung, Größe oder Höhenlage zur Randstraße und Warnstedtstraße ausgerichtet sind, nur unterhalb der festgesetzten Traufhöhe zulässig.][§2 Nr.10 | Für die Erschließung der Flurstücke 4387 und 2240 der Gemarkung Stellingen sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.15 | In den Gewerbegebieten sind 20 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksflächen als offene Vegetationsflächen anzulegen; davon sind 40 v. H. mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Je 200 m2 Vegetationsfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Nach Nummer 14 anzupflanzende Bäume sind anzurechnen.][§2 Nr.20 | In den Wohngebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. In den Gewerbegebieten und auf gewerblich genutzten Flächen der Mischgebiete sind Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze und Lagerplätze in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen.]
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