[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind im Rahmen der
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 durch
Balkone und zur Hauptanlage zu rechnende Terrassen bis
zu einer GRZ von 0,5 zulässig.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten darf die festgesetzte
GRZ von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten
werden.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone bis zu 2,5 m und durch zum
Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 4 m zulässig.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in
Tiefgaragen zulässig. Davon ausgenommen sind höchstens
drei ebenerdige Stellplätze je Kindertagesstätte.][§2 Nr.7 | Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume,
Technikräume und Versorgungsräume sind auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.9 | Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die
Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den
befestigten Flächen und Gaseintritte in die baulichen
Anlagen durch Bodengase verhindern.][§2 Nr.11 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen
Laubbäumen so vorzunehmen, dass Umfang und Charakter
der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Dachflächen von
Wohngebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu
begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Bereichen
abgesehen werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung,
als Dachterrasse oder der Aufnahme technischer
Anlagen dienen.][§2 Nr.13 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege,
Terrassen, Freitreppen oder Kinderspielflächen beanspruchten
Flächen von baulichen Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche (zum Beispiel nicht überbaute Tiefgaragen
und Kellergeschosse) sind mit einem mindestens
50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume
muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus
im Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens
12 m² je Baum mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.15 | Auf privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf
zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau
(zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.]