[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche kann die festgesetzte
Grundflächenzahl von 0,4 durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1
der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5 | In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind Stellplätze nur
in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten ist für einen Außenbereich
einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandte
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der
Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.14 | In den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass dadurch insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenpegel bei teilgeöffnetem Fenster von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.
Dabei sind kombinierte Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer wie Schlafräume zu
beurteilen (HafenCity-Klausel).][§2 Nr.15 | In den Baugebieten mit Ausnahme der mit „WA 2“ bezeichneten
Fläche sind Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen
im Plangebiet – hier insbesondere die Pausen- und
Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden.][§2 Nr.22 | In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der nichtüberbauten
Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger
Baum oder für je angefangene 300 m² der nichtüberbauten
Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum
anzupflanzen.][§2 Nr.23 | In den Baugebieten sind als Einfriedigungen zur öffentlichen
Grünfläche nur Hecken oder durchbrochene Zäune in
Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig.][§2 Nr.25 | In den Gewerbegebieten sind mindestens 60 vom Hundert
(v. H.) der Dachflächen auf dem jeweiligen Grundstück mit
einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und flächendeckend zu begrünen.
In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind mindestens
60 v. H. der Dachflächen auf dem jeweiligen Grundstück
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und flächendeckend zu begrünen.][§2 Nr.28 | In den Baugebieten sind befestigte Gehwege und ebenerdige
Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf
zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau
(Schotterrasen) herzustellen.][§2 Nr.29 | Das in den Baugebieten von den Grundstücks- und Dachflächen
anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen
Grundstück über vegetationsbedeckte belebte Bodenzonen
oder Rigolen zu versickern. Sollte im Einzelfall eine Versickerung
unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung
des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in die
öffentlichen Abwasseranlagen nach Maßgabe der zuständigen
Stelle zugelassen werden. Die Regenwasserrückhaltung
kann ober- oder unterirdisch erfolgen.][§2 Nr.30 | In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind an den nach
Osten zu der öffentlichen Grünfläche ausgerichteten Wänden
mindestens sechs künstliche Nisthilfen für Sperlinge
und drei künstliche Nisthilfen für Bachstelzen jeweils an
geeigneter Stelle baulich in die Wand zu integrieren und
dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.31 | In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind auf mindestens
33 v. H. der Gesamtwohnfläche nur Wohnungen zu errichten,
die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert
werden könnten.]