[§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosse
sind weitere Geschosse unzulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
Baugrenzen durch Balkone unzulässig. Eine Überschreitung
der Baugrenzen kann für Vordächer bis zu einer Tiefe
von 1,5 m, für Terrassen einzelner Wohnungen bis zu einer
Tiefe von 3 m und für Gemeinschaftsterrassen bis zu einer
Tiefe von 5 m ausnahmsweise zugelassen werden, hiervon
ausgenommen sind die Bereiche im Kronen- und Wurzelbereich
zu erhaltender Bäume.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr
können ausnahmsweise zugelassen werden. Tiefgaragen
außerhalb der überbaubaren Flächen müssen
einschließlich
Überdeckung unter Erdgleiche liegen.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet ist für den Außenbereich
einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten
Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung
zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege,
oberirdische Stellplätze sowie Feuerwehrzufahrten
und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.][§2 Nr.11 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des
vegetationsverfügbaren
Grundwasserspiegels führen, sind
unzulässig.][§2 Nr.14 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen als
Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer
Neigung
von 20 Grad herzustellen und zu mindestens
85 vom Hundert mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen. Technische Aufbauten (zum Beispiel
Haustechnik, Solaranlagen) sind bis zu einer Höhe von
1,5 m zulässig.]