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refTextInhalt
- [§2 Nr.6 | In den Kerngebieten und in den allgemeinen Wohngebieten an der Wilstorfer Straße und am Krummholzberg sowie in den rückwärtigen Gebäudeteilen auf den Flurstücken 3631, 2104 und 2105 an der Maretstraße, sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen Werden.][§2 Nr.10 | Werbeanlagen sind in den Kerngebieten oberhalb des zweiten Vollgeschosses sowie in den allgemeinen Wohngebieten oberhalb des ersten Vollgeschosses unzulässig. Abweichend kann auf der mit „B" bezeichneten Fläche an den zur Moorstraße, zur Wilstorfer Straße und zur Seevepassage ausgerichteten Fassaden je eine Großwerbetafel zugelassen werden, sofern diese auf die jeweilige Fassadengliederung abgestimmt ist.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet zwischen der Wilstorfer Straße, der Kalischerstraße und der Eddelbüttelstraße sind 50 v, H. der Dachflächen der eingeschossigen Gebäudeteile extensiv zu begrünen.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert