XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_e565c1cb-f34e-4424-949c-5b97fc7eb78e
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refTextInhalt
- [§2 Nr.2 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen werden ausgeschlossen. Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung mit einer Geschossfläche über 700 m², sind unzulässig. Läden, die der täglichen Nahversorgung dienen, sind nur im Erdgeschoss der Gebäude zulässig.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind oberhalb der Traufhöhe von Gebäuden sowie an Gebäudeteilen, die der Unterbringung technischer Anlagen dienen, Werbeanlagen unzulässig. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigt wird.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert