[§2 Nr.2 | Für die Mischgebiete gilt:][§2 Nr.2.1 | Großflächiger Einzelhandel kann ausnahmsweise auf den
mit „(B)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden, wenn
er der Nahversorgung der angrenzenden Quartiere dient.][§2 Nr.2.2 | Vergnügungsstätten in den Teilen des Mischgebiets, die
überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind
sowie Tankstellen sind unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
in den übrigen Teilen des Mischgebiets werden
ausgeschlossen.][§2 Nr.2.3 | Die festgesetzten Grundflächenzahlen können für Nutzungen
nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548, 1551), bis 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.3 | In den Mischgebieten an der Versmannstraße sind die
Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Wohn- / Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an
den Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag (6.00 Uhr
bis 22.00 Uhr) überschritten, sind vor den Fenstern der
zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.4 | Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei
teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.][§2 Nr.5 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
(6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.][§2 Nr.7 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen
oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 8,7 m
über Normalnull (NN) zulässig. Geringfügige Abweichungen
sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen
von über 8,7 m über NN begründet
sind.][§2 Nr.8 | Außer auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen muss die
Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses mindestens
5,5 m und höchstens 6,5 m über der angrenzenden
Geländeoberfläche liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss
eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss
eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert (v.H.)
der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. Die Galerieebene
muss einen Abstand von mindestens 4,5 m von der
Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen
und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassade
einhalten. Das Erdgeschoss samt einem eventuell
eingezogenen Galeriegeschoss wird als ein Vollgeschoss
gewertet.][§2 Nr.9 | Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse (einschließlich
einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) sind
weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und technische
oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise, auch über der festgesetzten Gebäudehöhe,
zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers
und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und
diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude
und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung
und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von
der Außenfassade zurückzusetzen.][§2 Nr.10 | Die Gebäudefassaden können in unterschiedlichen Materialien
ausschließlich in den Farben Weiß, Beige, Gelb und
Blaubunt ausgeführt werden.][§2 Nr.14 | Das auf den Mischgebietsflächen und den Straßenverkehrsflächen
südlich der Versmannstraße anfallende
Nieder schlagswasser ist direkt in das nächst liegende
Gewässer (Baakenhafen) einzuleiten.][§2 Nr.19 | Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind
Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die
Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.][§2 Nr.20 | In den Baugebieten sind für Einfriedigungen nur Hecken
oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken bis
zu einer Höhe von 1,2 m zulässig.][§2 Nr.21 | Die nicht überbauten Grundstücksflächen der Mischgebiete,
mit Ausnahme der Flächen mit festgesetzten
Gehrechten, sowie die Dachflächen der festgesetzten eingeschossigen
Gebäude auf den mit „(E)“ bezeichneten
Flächen sind mit einem Anteil von mindestens 50 v. H.
zu begrünen. Je 300 m² ist mindestens ein großkroniger
Baum oder je 150 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige
Ersatzpflanzung vorzunehmen.][§2 Nr.22 | Die mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der
Mischgebiete sind mit einem Anteil von mindestens 20 v. H.
zu begrünen. Je 500 m² ist mindestens ein großkroniger
Baum oder je 250 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige
Ersatzpflanzung vorzunehmen.][§2 Nr.24 | Die übrigen Dachflächen in den Mischgebieten sind mit
Ausnahme der gemäß Nummer 9 zulässigen Anlagen und
technischen Aufbauten zu mindestens 30 v. H. mit einem
mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern
zu begrünen. Darüber hinaus müssen mindestens
20 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau
intensiv mit Stauden und Sträuchern begrünt werden.
Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.25 | In den Mischgebieten sind Dächer als Flachdächer oder
flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad
auszuführen.][§2 Nr.27 | In den Mischgebieten ist der Erschütterungsschutz der
Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten)
so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf
Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete
nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch
die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten,
dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt
S. 503), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle
der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg,
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für
Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN
4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.]