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- Konzernzentrale Jungheinrich AG
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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Im festgesetzten Vorhabengebiet mit der Bezeichung „Konzernzentrale Jungheinrich AG" sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | In dem Vorhabengebiet mit der Bezeichnung „Konzernzentrale Jungheinrich AG" sind nur Gebäude mit
- Büro- und Verwaltungsräumen,
- Tagungs- und Schulungsräumen,
- Räumen für eine Mitarbeiterkantine,
- Ausstellungsflächen und
- sonstigen zur Konzernzentrale gehörigen Nebenräume sowie Stellplätzen und Garagen
zulässig.][§2 Nr.3 | Im Vorhabengebiet „Konzernzentrale Jungheinrich AG" sind Nebenanlagen gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), zulässig.][§2 Nr.4 | Im Vorhabengebiet „Konzernzentrale Jungheinrich AG" darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 für Stellplätze und ihre Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.6 | Im Vorhabengebiet „Konzernzentrale Jungheinrich AG" sind die Dachflächen fünf- und sechsgeschossiger Gebäudeteile mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Ausgenommen hiervon sind Dachflächen von Brückenbauwerken. Von einer Begrünung kann auch in den Bereichen abgesehen werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, der Gewinnung von Sonnenenergie, der Aufnahme von technischen Anlagen oder der Errichtung von Dachterrassen dienen.]
nutzungText
- Vorhabengebiet Konzernzentrale Jungheinrich AG
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besondereArtDerBaulNutzung
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