[§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten sind oberhalb der festgesetzten
Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der Baugrenzen durch Balkone unzulässig. Überschreitungen
der Baugrenzen sind für Terrassen bis zu einer Tiefe
von 3 m zulässig.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten mit der Bezeichnung
„WA1“, „WA2“ und „WA3“ sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
und nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen
zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung
„WA4“ sind Stellplätze außerhalb der hierfür festgesetzten
Flächen unzulässig.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der festgesetzten Grundflächenzahl für Nutzungen nach
§ 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) in dem
Teilgebiet mit der Bezeichnung „WA1“ bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,7, in dem Teilgebiet mit der Bezeichnung
„WA2“ bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 und in den
Teilgebieten mit der Bezeichnung „WA3“ und „WA4“ bis
zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.][§2 Nr.8 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dächer der
Gebäude als Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis
zu einer Neigung von 20 Grad herzustellen und mit einem
mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen sind
Flächen für Belichtung, der Be- und Entlüftung oder für
technische Anlagen bis zu einer Höhe von 1,5 m auf maximal
40 vom Hundert der Dachfläche.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.14 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Sofern Bäume
angepflanzt werden, muss der Substrataufbau im Bereich
der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m² mindestens
1 m betragen.][§2 Nr.15 | In den allgemeinen Wohngebieten ist je angefangene
500 m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für
je angefangene 1000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger
Baum zu pflanzen. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen
Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen
Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe
über dem Erdboden, betragen. Für die anzupflanzenden
Bäume sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf
zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau
(zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.]