[§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA5“, „WA6“ und
„WA7“ sind je Wohngebäude höchstens zwei Wohnungen
zulässig.][§2 Nr.19 | In den allgemeinen Wohngebieten sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den verkehrslärmabgewandten
Seiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den verkehrslärmabgewandten
Seiten zuzuordnen. Für die Räume an den verkehrslärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden. Ist eine Orientierung der Schlafräume
zur verkehrslärmabgewandten Gebäudeseite nicht möglich,
so ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.23 | Im Gewerbegebiet, in den Sondergebieten sowie in den
mit „WA4“, „WA5“, „WA6“ und „WA7“ bezeichneten
allgemeinen
Wohngebieten ist das von den privaten
Grundstücksflächen
abfließende Niederschlagswasser
über offene Gräben abzuleiten.][§2 Nr.25 | In den allgemeinen Wohngebieten sind je angefangene
250 m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder
für je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ein großkroniger
Baum oder zwei kleinkronige Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.29 | In den Baugebieten sind die Flachdächer der obersten
Geschosse und die Dächer bis zu einer Neigung von
20 Grad von Gebäuden mit einem mindestens 12 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
mindestens extensiv zu begrünen. Hiervon ausgenommen
sind auf bis zu 30 v. H. dieser Dachflächen Flächen für
nicht aufgeständerte technische Anlagen und zur Belichtung
sowie die für deren Wartung notwendigen Flächen.][§2 Nr.36 | Für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und
Landschaft werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen des
mit „WA5“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiets
1 760 m², des mit „WA7“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiets
1 030 m², dem Wendeplatz der festgesetzten Straßenverkehrsfläche
Luxweg 1 120 m², der Erweiterung der
festgesetzten Straßenverkehrsfläche Mittlerer Landweg
930 m² sowie der Fläche zur Regelung des Wasserabflusses
1 615 m² der mit „M3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft zugeordnet.][§2 Nr.37 | In den Baugebieten sind Außenleuchten nur in Form von
monochromatisch abstrahlenden Leuchten und mit einem
geschlossenen Glaskörper zulässig.][§2 Nr.40 | In den mit „WA5“, „WA6“ und „WA7“ bezeichneten allgemeinen
Wohngebieten sind an den Gebäuden je Flurstück
mindestens zwei Nistkästen für Höhlenbrüter anzubringen
und dauerhaft zu erhalten.]