[ | Die zu den Straßenverkehrsflächen, den Wasserflächen, den Grünflächen oder den mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Gebäudefassaden der Kerngebiete „MK 1“ bis „MK 7“, „MK 9“ und „MK 11“, sowie der allgemeinen Wohngebiete „WA 1“ bis „WA 3“ sind als Ziegelfassaden in den Farben Rot, Rotbraun oder Rotbunt auszuführen. Die Gebäudefassaden im „MK 8“ und „WA 4“ können in unterschiedlichen Materialien ausschließlich in den Farben Weiß, Beige, Gelb, Grau und Blaubunt ausgeführt werden. Für Teile der Fassaden können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn der Gesamteindruck einer nach den Sätzen 1 und 2 ausgeführten Fassade erhalten bleibt.][ | Für die Kerngebiete gilt:
Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Ab-satz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) sind ausgeschlossen. Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig.][ | Für die Kerngebiete gilt:
In den Kerngebieten „MK 2“, „MK 4“, „MK 5“ und „MK 7“ sind Wohnungen allgemein zulässig.][ | In den Baugebieten und auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse (einschließlich einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) beziehungsweise der festgesetzten Gebäudehöhen weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise auch über den festgesetzten Vollgeschossen beziehungsweise den festgesetzten Gebäudehöhen zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.][ | In den Kerngebieten und auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der allgemeinen Wohngebiete sind Wohnungen in den Erdgeschossen unzulässig. Auf den übrigen Flächen der allgemeinen Wohngebiete sind Wohnungen in den Erdgeschossen ausnahmsweise zulässig.]