[§ 2 Nr. 4 | Im Sondergebiet 1 mit der Zweckbestimmung „Fremdenbeherbergung“ sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig.][§ 2 Nr. 5 | Im Sondergebiet 1 mit der Zweckbestimmung „Fremdenbeherbergung“ darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 durch die Grundfläche von Stellplätzen und ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176, S. 1, 6), bis zu einer Grund¬flächen¬zahl von 0,8 überschritten werden.][§ 2 Nr. 6 | Für die im Sondergebiet 1 mit der Zweckbestimmung „Fremdenbeherbergung“ festgesetzte abweichende Bauweise gilt: Gebäude sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ohne seitlichen Grenzabstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze der Flurstücke 2485 und 4568 zu errichten. An der Grenze zum Mischgebiet sind die Bemessungen gemäß § 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), nicht anzuwenden.][§ 2 Nr. 7 | Stellplätze und Garagen sind nur auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Ausnahmsweise sind im Sondergebiet 1 mit der Zweckbestimmung „Fremdenbeherbergung“ Stellplätze auch innerhalb der Baugrenzen zulässig.][§ 2 Nr. 11 | Dachflächen von Dachgauben und Zwerchhäusern sind von der in der Planzeichnung festgesetzten Mindestneigung ausgenommen.][§ 2 Nr. 12 | Dachgauben und Zwerchhäuser dürfen, an der längsten Stelle gemessen, insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge der gesamten darunterliegenden Fassadenseite entspricht. Balkone und Loggien sind in Dachflächen unzulässig und dürfen maximal eine Länge haben, die an der längsten Stelle gemessen insgesamt höchstens einem Drittel der Länge der entsprechenden Fassade entspricht.][§ 2 Nr. 13 | Es sind nur rote bis rotbraune und anthrazitfarbene Dacheindeckungen in nichtglänzender Ausführung, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig. Solartechnische Anlagen sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich in die Dachflächen einfügen.][§ 2 Nr. 14 | Die Fassaden der Hauptgebäude sind zu mindestens 60 vom Hundert mit rotem oder rotbraunem Verblendmauerwerk herzustellen. Ergänzend zum Verblendmauerwerk sind naturbelassene Holzverschalungen und Putzmaterialien in Weiß zulässig. Diese Regelung gilt ohne den Mindestanteil nach Satz 1 auch für Nebenanlagen (zum Beispiel Kellerersatzräume, Gartenhäuser, Garagen).]