[§2 Nr.1. | In dem mit „MU1“ bezeichneten urbanen Gebiet sind in dem mit „(A)“ bezeichneten Teilbereich oberhalb des zweiten Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. In dem mit „MU2“ bezeichneten urbanen Gebiet sind
oberhalb des ersten Obergeschosses nur Wohnungen
zulässig.][§2 Nr.2. | In den urbanen Gebieten ist eine Wohnnutzung in den Erdgeschossen unzulässig.][§2 Nr.3. | In den urbanen Gebieten sind Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für glücksspielorientierte Vergnügungsstätten mit Gewinnmöglichkeit wie Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist und Tankstellen nach § 6a Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176, S. 1, 6), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5. | In den mit „MU2“ bezeichneten urbanen Gebieten ist an den rückwärtigen, zum Innenhof ausgerichteten Fassaden eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien oder Terrassen bis zu einer Tiefe von 2,3 m auf maximal 35 vom Hundert (v. H.) der Länge einer Fassade jedes Geschosses zulässig. Eine Überschreitung der zu den öffentlichen Verkehrsflächen ausgerichteten Baulinien und Baugrenzen ist nicht zulässig.][§2 Nr.6. | In den Baugebieten sind Pkw- und Lkw-Stellplätze nur innerhalb von Tiefgaragen und Gebäuden innerhalb der über- und unterbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr. 11. | In den Baugebieten kann eine Überschreitung der festgesetzten zulässigen Gebäudehöhe durch Geländer von Balkonen und Dachterrassen zugelassen werden.][§2 Nr. 16. | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird. Von dieser Festsetzung kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass die tatsächliche Lärmbelastung in der Mitte eines Außenwohnbereiches in einer relativen Höhe von 1,2 Metern niedriger als 65 dB(A) ist.][§2 Nr. 18. | Für Gebäude, die ganz oder teilweise in einem Abstand von weniger als 40 m zu den U-Bahn-Betriebsanlagen errichtet werden sollen, ist der Erschütterungsschutz durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (analog dem Mischgebiet nach Baunutzungsverordnung) für die jeweils im Tageszeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) oder Nachtzeitraum (22 Uhr bis 6 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume eingehalten werden. Die DIN 4150_Teil2 ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt. Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr. 19. | Zusätzlich ist für die in Nummer 18 genannten Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (etwa an Wänden, Decken und Fundamenten) zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall für die jeweils im Tageszeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) oder Nachtzeitraum (22 Uhr bis 6 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume die Immissionsrichtwerte der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 4. Februar 1997 (BGBl. I S. 172, 1253), geändert am 23. September 1997 (BGBl. I S. 2329, 2344) nicht überschreitet.][§2 Nr. 20. | Keller- und Tiefgaragengeschosse sind in druckwasserdichter Bauweise (zum Beispiel „weißer Wanne“) auszuführen. Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) ist nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.][§2 Nr. 23. | Die Dächer von Gebäuden mit einer Dachneigung von bis zu 20 Grad sind dauerhaft flächendeckend zu begrünen.][§2 Nr. 23.2 | Ausgenommen von der Begrünungspflicht sind Dachflächen, die der Belichtung, der Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen – mit Ausnahme von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie – dienen sowie Dachterrassen, Terrassen, Spielflächen, Wege, Freitreppen, Anlieferzonen sowie an Gebäude unmittelbar anschließende Flächen in einer Tiefe von 50 cm.][§2 Nr. 23.3.4. | im mit „MU2“ bezeichneten urbanen Gebiet mindestens 35 v.H. der Gebäude,][§2 Nr. 25. | Gläserne Balkonbrüstungen sind durch wirksame Maßnahmen für Vögel wahrnehmbar zu machen. Dies gilt auch für übrige Glasflächen und an Gebäuden, wenn der Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende Glasflächen größer 6 Quadratmeter vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht für Glasflächen bis 10 Meter Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder größeren Vegetationsflächen oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel.]