[§2 Nr.1 | In den reinen Wohngebieten sind die nach § 3 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Wintergärten, Erker
und Balkone bis zu einer Tiefe von 2,5 m auf insgesamt
30 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Fassadenlänge und
durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m ausnahmsweise
zulässig.][§2 Nr.4 | In den reinen Wohngebieten wird bei Neubildung von
Baugrundstücken eine Mindestgrundstücksgröße von
600 m² festgesetzt. Abweichend hiervon wird bei Neubildung
von Baugrundstücken in dem reinen Wohngebiet
und in den allgemeinen Wohngebieten entlang der Straßen Ohlwöhren und Eichengrund eine Mindestgrundstücksgröße
von 500 m² festgesetzt.][§2 Nr.5 | Entlang des Sülldorfer Kirchenwegs sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern die Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außenwänden, Fenstern, Außentüren und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.8 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten müssen die
Dächer von Hauptgebäuden eine Neigung zwischen
20 Grad und 55 Grad aufweisen. Geringfügige Abweichungen
können für Mansarddächer, Gauben und sonstige
untergeordnete Dachflächenanteile ausnahmsweise zugelassen
werden; Pultdächer sind unzulässig. Die Dächer
von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen
(Carports) sind als Flachdach oder mit einer Neigung
von bis zu 15 Grad herzustellen, mit einem mindestens
8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.10 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind in
Angleichung an die bestehende Bebauung für die Außenwände
der Wohngebäude rote Ziegelsteine, roter Klinker oder heller Putz beziehungsweise helle Fassadenverkleidungen
zu verwenden.][§2 Nr.13 | Auf den im Bebauungsplan gekennzeichneten Vorgartenflächen
mit Ausschluss von Garagen, Stellplätzen und
Nebenanlagen sind Stellplätze und Garagen gemäß § 12
Absatz 6 BauNVO und Nebenanlagen im Sinne des § 14
Absatz 1 BauNVO gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO
nicht zulässig. Notwendige Zuwegungen sind zulässig.
Standplätze für Abfallbehälter können ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn sie die Gestaltung der Vorgartenflächen
nicht beeinträchtigen. Die Standorte für Abfallbehälter
sind so einzugrünen, dass sie von den öffentlichen
Wegen aus nicht einsehbar sind. Stellplätze und Garagen
sind auf den Flächen ohne Ausschluss im Sinne des Satz 1
zulässig.][§2 Nr.17 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind entlang
der Straßenverkehrsflächen Hecken in einer Breite von
mindestens 0,5 m anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge
sind zulässig.]