[§2 Nr.1 | In dem Wohngebiet entlang der Heinrich-Plett-Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlaf räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | Außerhalb von Tiefgaragen sind Stellplätze und Garagen auf dem Flurstück 3661 der Gemarkung Groß Flottbek unzulässig.][§2 Nr.7 | Im dreigeschossigen Wohngebiet sind die obersten Vollgeschosse „dachartig" mit geneigten Dachflächen auszubilden.]