[§2 Nr.1 | Für den in der Anlage mit „GI“ bezeichneten Bereich gilt
in der niedergelegten zeichnerischen Darstellung der
Verordnung über den Bebauungsplan Allermöhe 16/
Moorfleet 7/Billwerder 14 vom 8. August 1978 (HmbGVBl.
S. 327) die Festsetzung „Gewerbegebiet“ als Festsetzung
„Industriegebiet“ nach § 9 der Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).][§2 Nr.2 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe
mit einer Verkaufsfläche von jeweils bis
zu 100 m2 zugelassen werden.][§2 Nr.6 | In den Gewerbe- und Industriegebieten werden in der
zeichnerischen Darstellung der niedergelegten Bebauungspläne
Allermöhe 16/Moorfleet 7/Billwerder 14 und
Billwerder 11/Allermöhe 11 die Festsetzungen der Zahl
der Vollgeschosse, als Höchstmaß und der Geschossflächenzahl,
als Höchstmaß aufgehoben.][§2 Nr.7 | In den Industriegebieten sind Außenwände von Gebäuden,
deren Fensterabstand mehr als 5m beträgt, sowie
fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden. Alternativ ist eine Eingrünung mit dicht
wachsenden Sträuchern und großkronigen Bäumen in
Außenwandnähe zulässig.]