XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_ed654e3d-e3f1-4726-b9b4-574cbfefab6c
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refTextInhalt
- [§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Vordächer,
Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von 2 m zulässig. Die Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers betragen. In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig. Eine Überschreitung der Baugrenzen für gemeinschaftlich genutzte Terrassen (zum Beispiel Seniorenanlage, Stiftsgebäude, zum Beispiel die Gastronomiefläche des Kulturhauses Eppendorf e. V.) ist bis zu einer Tiefe von 5 m zulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet im Eckbereich Martinistraße/Frickestraße ist vor der ehemaligen Krankenhausfassade Richtung Martinistraße eine Überschreitung der Baugrenze für eine Terrassenanlage bis zu einer Tiefe von 8 m zulässig.][§2 Nr.6 | In den mit „(a)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind die Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Oberirdische
Behindertenstellplätze sind zulässig. Auf dem Flurstück 1154 der Gemarkung Eppendorf sind oberirdische Stellplätze nur innerhalb der ausgewiesenen Fläche für Tiefgaragen der Tiefgaragenzufahrt an der Frickestraße zulässig.][§2 Nr.7 | In dem mit „(b)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 3 der Baunutzungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert