[§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Untemehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Außerdem werden gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennis hallen, Bowlingbahnen) und Tankstellen sowie Nutzungen durch Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt 1Seiten 466, 479), ausgeschlossen. Einzelhandelsbetriebe sind nur entlang der Ottenser Hauptstraße in einem 20 m tiefen Bereich des Erdgeschosses zulässig.]