[§2 Nr.8 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Ausnahmen nach
§ 4 Absatz 3 Nummern 2 bis 5 BauNVO unzulässig.][§2 Nr.10 | Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse sind keine Staffelgeschosse
zulässig.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Tiefgaragen auch
außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.][§2 Nr.13 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Die Tiefagaragen müssen
einschließlich Erdüberdeckung unter Erdgleiche liegen.
Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer
Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m
betragen.][§2 Nr.14 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich
der Bäume nach Satz 1 ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser-
und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]