• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_f226dfc0-223a-4826-a6ba-4398f04e320a

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    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wandsbek79
    xpPlanDate
    • 2016-12-13
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    • (C)
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_34a95193-94d3-43b2-9ee7-1e5699e4602c]
    wirdDargestelltDurch
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten sind bauliche Anlagen unterhalb von 8 m über Normalhöhennull unzulässig, Ausnahmen für einzelne Bauteile wie etwa Aufzugsunterfahrten, Streifenfundamente sowie Pfahlgründungen können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone oder Loggien von bis zu 1,5 m auf höchstens 30 vom Hundert der Fassadenlänge eines Geschosses und durch Terrassen von bis zu 3 m zugelassen werden.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten ist für alle Außenwände rotes Ziegelmauerwerk zu verwenden.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze als Garagengeschosse in den jeweils untersten Geschossen anzuordnen. Garagengeschosse können die festgesetzten Baugrenzen überschreiten. Garagengeschosse sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig; dies gilt nicht für die mit „(B)“ bezeichneten Bereiche der allgemeinen Wohngebiete.][§2 Nr.7 | In den Bereichen der allgemeinen Wohngebiete mit Beurteilungspegeln von nachts größer als 49 dB(A) sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten sind nur Flachdächer mit einer Neigung von bis zu 5 Grad zulässig. Auf allen Dachflächen der jeweils obersten Geschosse der Gebäude und Gebäudeteile sind Solaranlagen zu errichten. Ausgenommen sind Dachflächen mit technischen Aufbauten einschließlich notwendiger Wartungs- und Bewegungsflächen sowie Rettungswege.][§2 Nr.12 | Nicht überbaute Dächer von Garagengeschossen gemäß Nummer 6 sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen. Die Regelungen nach Nummern 10 und 15 finden auf Dächern von Garagengeschossen keine Anwendung.][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten ist für je angefangene 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Vorhandene Laubbäume können dabei angerechnet werden.][§2 Nr.15 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die Flachdächer mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten, Dachterrassen, Verglasungen und technische Aufbauten zugelassen werden.][§2 Nr.19 | In den allgemeinen Wohngebieten ist das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Oberflächen- und Dachwasser) über offene Gräben und Mulden zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagwassers in die Wandse nach Maßgabe der zuständigen Dienststelle zugelassen werden. Anlagen zur Oberflächenentwässerung sind als naturnahe Gewässer oder als Vegetationsflächen anzulegen und standortgerecht zu bepflanzen.][§3 | Es wird darauf hingewiesen, dass in den Bereichen der allgemeinen Wohngebiete, die sich im Geltungsbereich der Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Wandse zwischen der Landesgrenze und der Maxstraße vom 19. August 1986 (HmbGVBl. S. 269), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), befinden, die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nur unter den Bedingungen gemäß § 78 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972), zulässig ist.]
    flaechenschluss
    • Yes
    GRZ
    • 0.3
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    besondereArtDerBaulNutzung
    • 1200
    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • AllgWohngebiet