[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten sind bauliche Anlagen
unterhalb von 8 m über Normalhöhennull unzulässig,
Ausnahmen für einzelne Bauteile wie etwa Aufzugsunterfahrten,
Streifenfundamente sowie Pfahlgründungen können
zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten können Überschreitungen
der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone oder Loggien
von bis zu 1,5 m auf höchstens 30 vom Hundert der
Fassadenlänge eines Geschosses und durch Terrassen von
bis zu 3 m zugelassen werden.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten ist für alle Außenwände
rotes Ziegelmauerwerk zu verwenden.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze als
Garagengeschosse in den jeweils untersten Geschossen
anzuordnen. Garagengeschosse können die festgesetzten Baugrenzen überschreiten. Garagengeschosse sind auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig;
dies gilt nicht für die mit „(B)“ bezeichneten Bereiche der
allgemeinen Wohngebiete.][§2 Nr.7 | In den Bereichen der allgemeinen Wohngebiete mit Beurteilungspegeln
von nachts größer als 49 dB(A) sind durch
geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein
ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten sind nur Flachdächer
mit einer Neigung von bis zu 5 Grad zulässig. Auf allen
Dachflächen der jeweils obersten Geschosse der Gebäude
und Gebäudeteile sind Solaranlagen zu errichten. Ausgenommen
sind Dachflächen mit technischen Aufbauten
einschließlich notwendiger Wartungs- und Bewegungsflächen
sowie Rettungswege.][§2 Nr.12 | Nicht überbaute Dächer von Garagengeschossen gemäß
Nummer 6 sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen
und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche
von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen. Die Regelungen
nach Nummern 10 und 15 finden auf Dächern von
Garagengeschossen keine Anwendung.][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten ist für je angefangene
150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens
ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene
300 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Vorhandene Laubbäume können dabei angerechnet werden.][§2 Nr.15 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die Flachdächer
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu
begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten, Dachterrassen,
Verglasungen und technische Aufbauten zugelassen
werden.][§2 Nr.19 | In den allgemeinen Wohngebieten ist das auf den privaten
Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Oberflächen-
und Dachwasser) über offene Gräben und Mulden zu
versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.
Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich sein,
kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren
Niederschlagwassers in die Wandse nach Maßgabe
der zuständigen Dienststelle zugelassen werden. Anlagen
zur Oberflächenentwässerung sind als naturnahe Gewässer
oder als Vegetationsflächen anzulegen und standortgerecht
zu bepflanzen.][§3 | Es wird darauf hingewiesen, dass in den Bereichen der allgemeinen
Wohngebiete, die sich im Geltungsbereich der Verordnung
über das Überschwemmungsgebiet der Wandse zwischen
der Landesgrenze und der Maxstraße vom 19. August
1986 (HmbGVBl. S. 269), zuletzt geändert am 29. September
2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), befinden, die Errichtung oder
Erweiterung baulicher Anlagen nur unter den Bedingungen
gemäß § 78 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 4. August
2016 (BGBl. I S. 1972), zulässig ist.]