[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig,
soweit sie nicht mit
– Matratzen, Lattenrosten,
– Möbeln aller Art (für Küchen: inklusive Einbaugeräte),
– Bodenbelägen, inklusive Teppichen und Teppichböden
(Rollware),
– Farben und Lacken, Tapeten,
– Bau- und Heimwerkerbedarf,
– Baustoffen und Bauelementen,
– Werkzeugen, Maschinen, bau- und gartentechnischen
Elektrogeräten,
– Installationsbedarf,
– Sanitär und Bad,
– Öfen, Herden, Kaminen,
– Pflanzen, Pflanzen- und Gartenbedarf, Gartenmöbeln,
– Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Wohnwagen und Zubehör,
– Booten inklusive Zubehör und
– Brennstoffen, Mineralölerzeugnissen
handeln. Je Betrieb dürfen zentrenrelevante Randsortimente
auf bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Verkaufsfläche,
maximal jedoch bis 1.200 m² Geschossfläche
angeboten werden. Zentrenrelevante Sortimente sind:
– Nahrungs- und Genussmittel,
– Getränke,
– Drogeriewaren,
– Kosmetik, Parfümerie,
– pharmazeutische Artikel (Apotheke),
– medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätswaren),
– Schnittblumen,
– Zoologischer Bedarf,
– Zeitungen, Zeitschriften,
– Bücher,
– Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf,
– Spielwaren,
– Künstler- und Bastelbedarf,
– Bekleidung aller Art,
– Schuhe, Lederwaren,
– Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten,
– Optik- und Fotoartikel,
– Uhren und Schmuck,
– Musikinstrumente und Musikalien,
– Babyausstattung,
– Hobby- und Freizeitbedarf,
– Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel,
Wohnwagen, Boote),
– Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf,
– Telekommunikationsartikel, Computer inklusive
Zubehör und Software,
– Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik,
– Leuchten, Lampen,
– Elektrogroßgeräte (weiße Ware),
– Haushaltswaren, Hausrat,
– Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche
und Bad),
– Glas, Porzellan, Keramik,
– Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen,
– Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen)
und
– Fahrräder inklusive Zubehör.
Ausnahmsweise können Tankstellenshops bis zu einer
Geschossfläche von 150 m² zugelassen werden. Ausnahmsweise
können Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden,
die in unmittelbaren räumlichen
und betrieblichen
Zusammenhang mit dem jeweiligen Handwerks- oder
Gewerbebetrieb stehen und nicht mehr als 10 v. H. der mit
Betriebsgebäuden überbauten Fläche sowie nicht mehr als
150 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche aufweisen.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe
sowie Schank- und Speisewirtschaften unzulässig. Ausnahmsweise
können Schank- und Speisewirtschaften zugelassen
werden, wenn sie der Versorgung des Gebietes dienen
und jeweils nicht mehr als 100 m² Geschossfläche
haben.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen)
zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle
angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691
„Geräuschkontingentierung“ weder am Tag (6.00 Uhr bis
22.00 Uhr) noch in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
überschreiten:
GE Süd (GE 2) LEK, Tag 57 dB(A) , LEK, Nacht 42 dB(A)
GE Nord (GE 1) LEK, Tag 57 dB(A) , LEK, Nacht 45 dB(A)][§2 Nr.9 | Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur für Betriebe
zulässig, die in dem Gewerbegebiet ansässig sind. Werbeanlagen
dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe nicht überschreiten.][§2 Nr.10 | Im Gewerbegebiet sind nur Flachdächer und flach geneigte
Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad zulässig.]