[§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und
Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der
Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig. Ausnahmen
für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.9 | In dem mit „MI(D)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets
sind – mit Ausnahme der nach Süden, Südwesten und
Südosten ausgerichteten Fassaden -
a) vor Fenstern von Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen. In diesem Fall müssen Fenster zur
lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den
Anforderungen des § 44 Absatz 2 HBauO entsprechen.
Ausnahmsweise kann auf die genannten Maßnahmen
verzichtet werden, wenn an allen Gebäudefassaden die
Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm nachgewiesen
wird.][§2 Nr.13 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Sofern
Bäume angepflanzt werden, muss der Substrataufbau im
Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens
12 m² mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.14 | In den Baugebieten sind die bis zu 20 Grad flachgeneigten
Dachflächen, soweit sie nicht für die Belichtung oder
für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen
erforderlich sind, mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen.][§2 Nr.16 | Im Mischgebiet muss der Durchgrünungsanteil auf den
jeweiligen Grundstücken mindestens 20 vom Hundert
der Grundstücksfläche betragen. Diese Flächen sind mit
Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für die anzupflanzenden
Bäume und Sträucher sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.][§2 Nr.17 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen
auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem
Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen oder Rasengittersteine)
herzustellen.][§2 Nr.18 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des
vegetationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.]