• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_f3abb62d-a210-4b0a-a376-a487aa898808

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    refTextInhalt
    • [§2 Nr.2. | In den urbanen Gebieten ist eine Wohnnutzung in den Erdgeschossen unzulässig.][§2 Nr.3. | In den urbanen Gebieten sind Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für glücksspielorientierte Vergnügungsstätten mit Gewinnmöglichkeit wie Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist und Tankstellen nach § 6a Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176, S. 1, 6), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6. | In den Baugebieten sind Pkw- und Lkw-Stellplätze nur innerhalb von Tiefgaragen und Gebäuden innerhalb der über- und unterbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr. 8. | In den mit „MK2“ und „MK3“ bezeichneten Kerngebieten und dem mit „MU2“ bezeichneten urbanen Gebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch Dach- und Technikaufbauten um bis zu 2,5m zulässig, sofern diese um mindestens 2m von der straßenseitigen Gebäudekante des darunterliegenden Geschosses abgerückt realisiert werden. Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen und Anlagen für die Energiegewinnung durch Wind sind gruppiert anzuordnen und einzuhausen oder durch eine allseitige Attika zu verdecken. Eine Überschreitung der festgesetzten zulässigen Gebäudehöhe von 7,5m über Normalhöhennull (NHN) in dem mit „MK3“ bezeichneten Kerngebiet und der zulässigen Gebäudehöhe von 8,0m über NHN in dem mit „MU1“ bezeichneten urbanen Gebiet kann für den für Baumpflanzungen erforderlichen Substrataufbau zugelassen werden.][§2 Nr. 11. | In den Baugebieten kann eine Überschreitung der festgesetzten zulässigen Gebäudehöhe durch Geländer von Balkonen und Dachterrassen zugelassen werden.][§2 Nr. 16. | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird. Von dieser Festsetzung kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass die tatsächliche Lärmbelastung in der Mitte eines Außenwohnbereiches in einer relativen Höhe von 1,2 Metern niedriger als 65 dB(A) ist.][§2 Nr. 20. | Keller- und Tiefgaragengeschosse sind in druckwasserdichter Bauweise (zum Beispiel „weißer Wanne“) auszuführen. Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) ist nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.][§2 Nr. 21. | In dem mit „MU1“ bezeichneten urbanen Gebiet und im mit „MK3“ bezeichneten Kerngebiet sind jeweils mindestens 3 Bäume innerhalb der Innenhofbereiche zu pflanzen.][§2 Nr. 23. | Die Dächer von Gebäuden mit einer Dachneigung von bis zu 20 Grad sind dauerhaft flächendeckend zu begrünen.][§2 Nr. 23.2 | Ausgenommen von der Begrünungspflicht sind Dachflächen, die der Belichtung, der Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen – mit Ausnahme von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie – dienen sowie Dachterrassen, Terrassen, Spielflächen, Wege, Freitreppen, Anlieferzonen sowie an Gebäude unmittelbar anschließende Flächen in einer Tiefe von 50 cm.][§2 Nr. 23.3.2 | im mit „MU1“ bezeichneten urbanen Gebiet mindestens 55 v.H. der Gebäude mit einer als Höchstmaß festgesetzten Gebäudehöhe von 8,0m über NHN und mindestens 25 v.H. der übrigen Gebäude,][§2 Nr. 24. | In dem mit „MK1“ bezeichneten Kerngebiet und dem mit „MU1“ bezeichneten urbanen Gebiet sind an geeigneten Stellen jeweils zwei Nisthilfen für den Hausrotschwanz fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr. 25. | Gläserne Balkonbrüstungen sind durch wirksame Maßnahmen für Vögel wahrnehmbar zu machen. Dies gilt auch für übrige Glasflächen und an Gebäuden, wenn der Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende Glasflächen größer 6 Quadratmeter vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht für Glasflächen bis 10 Meter Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder größeren Vegetationsflächen oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel.]
    flaechenschluss
    • Yes
    GRZ
    • 1
    wohnnutzungEGStrasse
    • 2000
    wohnnutzungEGStrasseWert
    • Nicht zulässig
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
    besondereArtDerBaulNutzung
    • 1550
    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • Urbanes Gebiet
    bauweise
    • 2000
    bauweiseWert
    • Geschlossene Bauweise