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refTextInhalt
- [§2 Nr.9 | Das in den reinen Wohngebieten anfallende Niederschlagswasser ist über offene Rinnen, Mulden, Gräben und Regenrückhaltebecken abzuleiten. Die Versickerung erfolgt über belebte Bodenzonen. Ausgenommen hiervon sind die festgesetzten städtebaulichen Erhaltungsbereiche nach § 172 des Baugesetzbuchs. Innerhalb der Grünfläche und der als vorgesehene Oberflächenentwässerung gekennzeichneten Flächen sind die Anlagen zur Niederschlagsentwässerung als naturnahe Gewässer oder als Vegetationsflächen anzulegen und mit standortgerechten Arten der Feuchtvegetation zu bepflanzen.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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