XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_f45f387b-22ce-4ffc-8ccf-d9ea2600adf6
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- [§2 Nr.2 | In den Industrie- und Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Dies gilt nicht für die mit (A) gekennzeichnete Fläche des Gewerbegebiets, auf der Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, soweit sie nur mit Baustoffen, Werkzeugen und sonstigem Baubedarf handeln oder solche Gegenstände lagern.][§2 Nr.3 | In den Industriegebieten sind Betriebe, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können, insbesondere chemische Fabriken, Mineralöl be- und verarbeitende Betriebe, Gummifabriken, Kaffeeröstereien sowie Fischverwertungsbetriebe und Abdeckereien unzulässig.]
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