[§2 Nr.2 | In den Wohngebieten mit geschlossener Bauweise:][§2 Nr.2.1 | Die Außenwände sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen oder entsprechend zu verblenden.][§2 Nr.2.2 | Die Staffelgeschosse sind auf den Süd-, Südwest- und Westseiten der Gebäude zurückzusetzen; die gegenüberliegenden Seiten der gestaffelten Geschosse sind als Dächer mit einer Neigung von 50 Grad bis 60 Grad auszubilden.][§2 Nr.2.3 | In den Erdgeschossen sind Balkone unzulässig; je Wohnung ist eine Terrasse anzulegen.][§2 Nr.2.4 | Dächer von Garagen sind flächendeckend zu begrünen.][§2 Nr.2.5 | Die Giebelwände der mit „(A)" bezeichneten Gebäude sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.]