[§2 Nr.8 | In den mit „(A)" bezeichneten Wohngebieten sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte, wie zum Beispiel Gauben, unzulässig.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten sind Stellplätze außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen unzulässig.][§2 Nr.14 | In den Wohngebieten sind entlang der Straßenverkehrsflächen als Einfriedigung nur Hecken zulässig.][§2 Nr.15 | In den Wohngebieten ist für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.19 | Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen und im Gewerbegebiet sind zu den Straßenseiten gerichtete Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]