XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_f59455a6-323a-4d54-9161-2602670b7238
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- [§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.3 | Die festgesetzte Grundfläche von 1950 m² kann durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundfläche von 2780 m² überschritten werden.][§2 Nr.10 | Im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen dem Flurstück 444 der Gemarkung Eilbek und den südlich im Plangebiet angrenzenden Flurstücken 842 und 442 sind geringfügige Überlagerungen der Abstandsflächen zwischen der Blockrandbebauung entlang der Maxstraße und dem Bestandsgebäude im rückwärtigen Grundstücksteil des Flurstückes 444 zulässig. Im Übrigen sind die Abstandsflächen des Vorhabens im Plangebiet nachzuweisen.]
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besondereArtDerBaulNutzung
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