[§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind selbstständige bauliche Anlagen
für logistikrelevante Nutzungen, wie zum Beispiel Lagerhallen,
Warendurchgangs- und Umschlagslager, Verkehrshöfe,
Güterverkehrs- und Verteilzentren sowie Kurier-,
Express- und Paketdienstleister sowie solche Anlagen und
Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoffe
und/oder Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden
Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Brotfabriken,
Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien,
kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im
Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden
kann. Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke,
Bordelle und bordellartige Betriebe und Einzelhandelsbetriebe
sind unzulässig. Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten
zulässig, wenn sie im unmittelbaren räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen, diesen räumlich
untergeordnet sind und nicht mehr als 50 m² Verkaufsfläche
umfassen.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
(insbesondere Wettbüros, Spielhallen und Vorführund
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder
auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist)
nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3787) sowie Ausnahmen für Wohnungen für Aufsichtsund
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 der BauNVO
ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,5 für bauliche Anlagen im Sinne von § 19 Absatz 4
Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0
überschritten werden.][§2 Nr.8 | Bei der Berechnung der Geschossfläche sind die Flächen
von Aufenthaltsräumen in Geschossen, die keine Vollgeschosse
sind, einschließlich ihrer Umfassungswände und
der zugehörigen Treppenräume, mitzurechnen.][§2 Nr.9 | Oberer Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäudehöhe
ist die Attika. Eine Überschreitung der festgesetzten
Gebäudehöhen durch Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten
und technische Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik,
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) ist bis
zu einer Höhe von 1,5 m zulässig.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen
für Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer
Tiefe von 2 m und für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3,5 m
ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die Kronenund
Wurzelbereiche zu erhaltender Bäume und Gehölze
nicht beeinträchtigt werden. Bei Vordächern, Balkonen
und Erkern dürfen die Überschreitungen insgesamt nicht
mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassadenfront des
jeweiligen Baukörpers betragen. An der nach Norden ausgerichteten
Fassade des Gewerbebaukörpers ist im zweiten
Obergeschoss, entlang der gesamten Fassadenlänge, ausnahmsweise
eine Überschreitung der Baugrenze bis zu
einer Tiefe von 1,5 m für Fluchtbalkone zulässig.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten sind Stellplätze nur innerhalb der hierfür
festgesetzten Flächen und im Garagengeschoss zulässig.
Die Garagenzu- und -ausfahrt ist nur an der zeichnerisch
festgesetzten Stelle zulässig.][§2 Nr.14 | Zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen des allgemeinen
Wohngebiets und den überbaubaren Grundstücksflächen
des Gewerbegebiets sind entkoppelte Bodenplatten
vorzusehen und die sich direkt berührenden
Wände als geschlossene Gebäudeabschlusswände ohne
Lüftungsöffnungen auszuführen. Im Gewerbegebiet sind
Fenster oder Belichtungsöffnungen in den geschlossenen
Gebäudeabschlusswänden, auf den Dächern sowie an den
nach Westen und Osten gerichteten Fassaden mit nicht zu
öffnenden Fenstern auszuführen.][§2 Nr.15 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser
ist über belebte Bodenzonen, Mulden
und Rigolen zu versickern. Sollte eine vollständige Versickerung
auf dem Grundstück nicht möglich sein, kann
eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers
in das Regensiel in der Straße Alte Sülldorfer
Landstraße nach Maßgabe der zuständigen Stelle zugelassen
werden.][§2 Nr.17 | Ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter außerhalb von
Gebäuden sind derart mit Sträuchern oder Hecken einzugrünen,
dass sie von den öffentlichen Wegen nicht einsehbar
sind. Im Gewerbegebiet sind Stützmauern mit Schlingoder
Kletterpflanzen zu begrünen.]