[§2 Nr.1 | In den mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
der allgemeinen Wohngebiete WA 10,
WA 11 und WA 12 muss die Geschossfläche des obersten
Geschosses jeweils weniger als 80 vom Hundert (v. H.) der
Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses betragen.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten kann die festgesetzte
Grundflächenzahl für Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,8 überschritten werden. Dies gilt nicht für
die allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 2, WA 8 und
WA 9.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 3, WA 4, WA 5,
WA 6 und WA 7 mit abweichender Bauweise sowie in den
allgemeinen Wohngebieten mit der Bauweise Reihenhäuser
sind Gebäude mit einer Länge von höchstens 35 m
zulässig. In den allgemeinen Wohngebieten WA 10 und
WA 12 mit abweichender Bauweise sind Gebäude von mindestens
50 m und höchstens 85 m Länge zulässig. Die
Abstandsflächen gemäß der Hamburgischen Bauordnung
sind jeweils einzuhalten.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 3, WA 4, WA 5,
WA 6 und WA 7 müssen die Fassaden zur geplanten Straße
nach einer maximalen Länge von 22 m um mindestens 2 m in der Tiefe vor- oder zurücktreten. In den allgemeinen
Wohngebieten WA 10, WA 11 und WA 12 müssen die Fassaden
zur geplanten Straße und zum Reinbeker Redder
nach einer maximalen Länge von 30 m um mindestens 2 m
in der Tiefe vor- oder zurücktreten.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 3, WA 4, WA 5,
WA 6 und WA 7 sowie WA 10, WA 11 und WA 12 dürfen
die Fassaden der obersten Geschosse an keiner Seite durchgängig
auf den Fassaden der darunterliegenden Geschosse
liegen. Die Breite und die Tiefe der Rücksprünge müssen
mindestens 2 m betragen.][§2 Nr.6 | Die festgesetzte Gebäudehöhe darf für technische Aufbauten
(zum Beispiel Fahrstuhlschächte) auf einer Fläche von
höchstens 30 v. H. der jeweiligen Dachflächen um bis zu
1 m überschritten werden.][§2 Nr.8 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 3, WA 4, WA 5,
WA 6, WA 7, WA 10, WA 11 und WA 12 sind Stellplätze
nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.9 | Tiefgaragen und Fluchttreppen sind auch außerhalb der
Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.10 | Tiefgaragen sowie Nebenanlagen sind in einem Abstand
von 3 m zu den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen
beziehungsweise für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
sowie in den Kronentraufbereichen der gemäß
Nummer 23 festgesetzten Bäume und Knicks unzulässig.][§2 Nr.11 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien,
Sichtschutzwände, Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen
sowie durch zum Hauptgebäude
zugehörige Terrassen kann bis zu 2,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden
Grundstücksflächen und festgesetzten Grünflächen
sind in vegetationsfähigem Aufbau (Pflaster mit hohem
Fugenanteil oder Rasengittersteine) herzustellen.][§2 Nr.15 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 10, WA 11 und
WA 12 ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.16 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 10, WA 11 und
WA 12 ist für einen Außenwohnbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
(wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der
Wohnung zugehörigen Außenwohnbereich ein Tagespegel
von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.17 | Grundstückseinfriedungen entlang von Wegen, festgesetzten
Grünflächen und Feuerwehrzufahrten sind als Hecken
oder mit Sträuchern auszuführen. Die Anpflanzungen
können für Zuwegungen im notwendigen Umfang unterbrochen
werden. Zäune sind zulässig, wenn sie abgepflanzt
werden.][§2 Nr.18 | Die Dachflächen von Gebäuden sind zu mindestens
60 v. H. mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Ausgenommen sind Wintergärten und Gewächshäuser.][§2 Nr.19 | In den allgemeinen Wohngebieten sind nicht überbaute
Garagen- und Tiefgaragenflächen mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen. Hiervon können erforderliche Flächen
für Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen
sowie an Hauptgebäude unmittelbar anschließende
Flächen in einer Tiefe von 50 cm, gemessen
senkrecht von der Außenwand des Gebäudes, ausgenommen
werden. Im Bereich zu pflanzender Bäume muss der
Substrataufbau mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.20 | Tiefgaragenrampen sind mit Rankgerüsten oder Pergolen
zu überstellen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen.][§2 Nr.27 | Ein Anteil von mindestens 60 v. H. der Fassaden von
Wohngebäuden sind mit rotem oder rotbuntem Verblendmauerwerk
herzustellen. Ergänzend ist Putz in weiß oder
grau zulässig. Für untergeordnete Bauteile (zum Beispiel
Eingangsbereiche, feststehende Fassadenpaneele und
Faschen) darf außerdem Holz verwendet werden. Bei der
Berechnung nach Satz 1 sind Fensterflächen nicht mitzurechnen.]