[§2 Nr.2 | In den reinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den reinen Wohngebieten gelten folgende Anforderungen:][§2 Nr.4.1 | Dächer von Wohngebäuden sind nur mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 60 Grad zulässig. Staffelgeschosse sind unzulässig. Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen des Flurstücks 2160 der Gemarkung Blankenese sind Gebäude mit Flachdächern zulässig.][§2 Nr.4.2 | Aufgeständerte Gebäude und Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen, dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch wirksam wird.][§2 Nr.4.3 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden.][§2 Nr.4.4 | Verglaste Fassaden dürfen 60 vom Hundert der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.4.5 | Bei Putzbauten sind helle Farbtöne zu verwenden. Bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.4.6 | Flutschutzmauern sind zulässig, wenn diese in Zusammenhang mit den Gebäuden errichtet werden.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasserund luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehölzen einzufassen.]