[§2 Nr. 3. | Die Sondergebiete „Großflächiger Einzelhandel und Wohnen“ dienen vorwiegend der Unterbringung von großflächigem Einzelhandel und Wohnen. Zulässig sind
▪ nur im Erdgeschoss großflächige Einzelhandelsbetriebe und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Verkaufsräumen und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
▪ Wohnungen ab dem ersten Obergeschoss,
▪ den Wohnungen zugeordnete Fahrradabstell- und Nebenräume sowie Eingangsbereiche auch im Erdgeschoss,
▪ Schank- und Speisewirtschaften,
▪ sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Bordellen und bordellartigen Betrieben,
▪ Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
▪ Vergnügungsstätten mit Ausnahme von glücksspielorientierten Vergnügungsstätten mit Gewinnmöglichkeit wie Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist und
▪ Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben.]
flaechenschluss
Yes
GFZ
4
GRZ
1
Z
5
rechtscharakter
1000
rechtscharakterWert
Festsetzung BPlan
besondereArtDerBaulNutzung
2100
besondereArtDerBaulNutzungWert
Sonstiges Sondergebiet
sondernutzung
[Allgemein: Großflächiger Einzelhandel|Aufschrift: Großflächiger Einzelhandel und Wohnen]