[§2 Nr.2 | Für die Mischgebiete gilt:][§2 Nr.2.1 | Großflächiger Einzelhandel kann ausnahmsweise auf
den mit „(B)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden,
wenn er der Nahversorgung der angrenzenden Quartiere
dient.][§2 Nr.2.2 | Vergnügungsstätten in den Teilen des Mischgebiets, die
überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind,
sowie Tankstellen sind unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
in den übrigen Teilen des Mischgebiets
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2.3 | Die festgesetzten Grundflächenzahlen können für Nutzungen
nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
1548, 1551), bis 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.21 | In den Baugebieten sind für Einfriedigungen nur Hecken
oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken
bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig.][§2 Nr.22 | Die nicht überbauten Grundstücksflächen der allgemeinen
Wohngebiete und der Mischgebiete, mit Ausnahme
der Flächen mit festgesetzten Gehrechten, sowie die
Dachflächen der festgesetzten eingeschossigen Gebäude
auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen sind mit einem
Anteil von mindestens 50 v. H. zu begrünen. Je 300 m² ist
mindestens ein großkroniger Baum oder je 150 m² ein
kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung
vorzunehmen.][§2 Nr.25 | Die übrigen, neben den in Nummer 24 genannten, Dachflächen
in den allgemeinen Wohngebieten und den
Mischgebieten sind mit Ausnahme der gemäß Nummer
10 zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu
mindestens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten
Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber
hinaus müssen mindestens 20 v. H. mit einem mindestens
50 cm starken Substrataufbau intensiv mit Stauden
und Sträuchern begrünt werden. Die Dachbegrünung
ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.26 | In den allgemeinen Wohngebieten und den Mischgebieten
sind Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte
Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen.]