• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_f9731478-0362-4095-9d36-5ab31ef08984

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    • BP_Plan
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    • Winterhude42-Barmbek-Nord42-Alsterdorf42(1Aend)
    xpPlanDate
    • 2022-05-30
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    endeBedingung
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wohnen und quartiersbezogene Nahversorgung“ dient dem Wohnen und der Versorgung des Quartiers mit Gütern des täglichen Bedarfs und der gesundheitlichen Vorsorge. Im Sondergebiet sind in der mit „(A)“ bezeichneten Fläche ab dem ersten Obergeschoss (OG) Wohnen sowie im Erdgeschoss großflächige Einzelhandelsbetriebe und Läden, die jeweils der Versorgung des Gebiets dienen und ein nahversorgungsrelevantes Kernsortiment (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften) aufweisen, allgemein zulässig. Dabei sind im ersten OG auch Einrichtungen für gesundheitliche und soziale Zwecke sowie Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), zulässig. Im Sondergebiet sind in der mit „(B)“ bezeichneten Fläche ab dem ersten OG Wohnen und im Erdgeschoss nur quartiersbezogene Nahversorgung in Form von nicht störenden Handwerksbetrieben, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet ist das Überschreiten der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 für in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichnete Anlagen bis zu einer GRZ von 0,89 zulässig.][§2 Nr.3 | Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Platzflächen mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.4 | Für den mit „(A)“ gekennzeichneten Teil des Sondergebiets ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch Dach- und Technikaufbauten sowie Brüstungen und Einhausungen bis zu 3 m zulässig. Dach- und Technikaufbauten sind nur bis zu einer Höhe von 3 m zulässig. Sie sind mit Ausnahme von Solaranlagen zusammengefasst auf der Dachfläche eines Gebäudes anzuordnen und einzuhausen oder durch eine allseitige Attika zu verdecken. Für den mit „(B)“ gekennzeichneten Teil des Sondergebiets ist keine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig.][§2 Nr.5 | Im Sondergebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.7 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel (6 Uhr bis 22 Uhr) von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.9 | Im Sondergebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe 1999-06), Tabelle 1, Zeile 4 (allgemeine Wohngebiete nach § 4 BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (Gemeinsames Ministerialblatt 1998 S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), Abschnitt 6.2, nicht überschreitet. Die DIN 4150-2 ist zu kostenfreier Einsichtnahme für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt; Bezugsquelle von DIN-Normen: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.12 | Im Sondergebiet sind nur Flachdächer zulässig, zudem sind mindestens 50 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen des elften beziehungsweise achtzehnten Vollgeschosses sowie im nördlichen Teil des Innenhofs der Lichthof des ersten Vollgeschosses und im südlichen Teil die Dachfläche über dem zweiten Vollgeschoss (Flurstück 1939 der Gemarkung Alsterdorf) mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.21 | Im Sondergebiet kann – südlich der ausgewiesenen Straßenverkehrsfläche – in der festgesetzten Fläche für eine Brücke auch eine Treppe zugelassen werden. Dies setzt voraus, dass die Treppe eine maximale Breite von 3,50 m und eine maximale Länge von 9,25 m aufweist. Die Treppe soll umgehend nach Fertigstellung des Rohbaus des im Sondergebiet zugelassenen Gebäudes abgerissen werden.][§2 Nr.22 | Im Sondergebiet sind Werbeanlagen ausgeschlossen. Ausnahmsweise zugelassen werden können Werbeanlagen in folgender Art, Zahl und Größe an folgenden Orten:][§2 Nr.22.1 | an der Nordfassade in Höhe des fünften und sechsten Obergeschosses ein Logo als montierter Schriftzug, mit einer Höhe und Breite von maximal 3 m, in der Farbe RAL 7016 (Anthrazitgrau) und warmweiß hinterleuchtet,][§2 Nr.22.2 | an der Ostfassade in Höhe des ersten und zweiten Obergeschosses ein Logo als montierter Schriftzug mit einer Höhe und Breite von maximal 3 m, in der Farbe RAL 7016 (Anthrazitgrau) und warmweiß hinterleuchtet,][§2 Nr.22.3 | an der Westfassade in Höhe des Erdgeschosses und des Mezzaningeschosses Werbeschilder nur als montierte Schriftzüge in der Farbe RAL 7016 (Anthrazitgrau) und warmweiß hinterleuchtet,][§2 Nr.22.4 | an der Westfassade ein farbiges und beleuchtetes Nasenschild mit einer maximalen Ansichtsfläche von 1 m², Gesamtauskragung von 80 cm, einer Stärke von 6 cm und einer lichten Durchgangshöhe von mindestens 2,5 m,][§2 Nr.22.5 | an der Ostfassade über der Tiefgarageneinfahrt ein farbiges, beleuchtetes Parken-Schild mit einer Höhe von 1 m und Breite von maximal 3 m,][§2 Nr.22.6 | im Bereich der Grundstückszufahrt ein farbiger und beleuchteter Werbepylon mit einer Höhe von 6 m und einer Breite von 1,5 m,][§2 Nr.22.7 | im Bereich des Erschließungsbauwerkes (Freitreppe) auf öffentlichem Grund drei Fahnenmasten mit einer Höhe von jeweils 6 m, parallel zur Straße angeordnet.]
    laermkontingent
    flaechenschluss
    • Yes
    dachgestaltung
    • [Dachform: Flachdach]
    GRZ
    • 0.6
    nutzungText
    • Wohnen und quartiersbezogene Nahversorgung
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    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
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    • Flachdach
    GF
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    • GeschlosseneBauweise