[§2 Nr.1 | Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wohnen
und quartiersbezogene Nahversorgung“ dient dem
Wohnen und der Versorgung des Quartiers mit Gütern
des täglichen Bedarfs und der gesundheitlichen Vorsorge.
Im Sondergebiet sind in der mit „(A)“ bezeichneten
Fläche ab dem ersten Obergeschoss (OG) Wohnen
sowie im Erdgeschoss großflächige Einzelhandelsbetriebe
und Läden, die jeweils der Versorgung des
Gebiets dienen und ein nahversorgungsrelevantes
Kernsortiment (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke,
Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische
Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen,
Zeitschriften) aufweisen, allgemein zulässig. Dabei
sind im ersten OG auch Einrichtungen für gesundheitliche
und soziale Zwecke sowie Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1802, 1807), zulässig.
Im Sondergebiet sind in der mit „(B)“ bezeichneten
Fläche ab dem ersten OG Wohnen und im Erdgeschoss
nur quartiersbezogene Nahversorgung in Form von
nicht störenden Handwerksbetrieben, die zur Deckung
des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen,
Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für
kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke zulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet ist das Überschreiten der festgesetzten
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 für in § 19 Absatz 4
Satz 1 BauNVO bezeichnete Anlagen bis zu einer GRZ
von 0,89 zulässig.][§2 Nr.3 | Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Fahr- und Gehwege sowie Platzflächen mit Ausnahme
von Tiefgaragenzufahrten in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.][§2 Nr.4 | Für den mit „(A)“ gekennzeichneten Teil des Sondergebiets
ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen
durch Dach- und Technikaufbauten sowie
Brüstungen und Einhausungen bis zu 3 m zulässig.
Dach- und Technikaufbauten sind nur bis zu einer
Höhe von 3 m zulässig. Sie sind mit Ausnahme von
Solaranlagen zusammengefasst auf der Dachfläche
eines Gebäudes anzuordnen und einzuhausen oder
durch eine allseitige Attika zu verdecken. Für den mit
„(B)“ gekennzeichneten Teil des Sondergebiets ist
keine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe
zulässig.][§2 Nr.5 | Im Sondergebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig.][§2 Nr.7 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel (6 Uhr bis 22 Uhr)
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.9 | Im Sondergebiet ist der Erschütterungsschutz der
Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten)
so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN
4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen
auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe 1999-06),
Tabelle 1, Zeile 4 (allgemeine Wohngebiete nach § 4
BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die
baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten,
dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm (Gemeinsames Ministerialblatt 1998 S. 503),
geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5),
Abschnitt 6.2, nicht überschreitet. Die DIN 4150-2 ist
zu kostenfreier Einsichtnahme für jedermann im
Staatsarchiv niedergelegt; Bezugsquelle von DIN-Normen:
Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.12 | Im Sondergebiet sind nur Flachdächer zulässig, zudem
sind mindestens 50 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen
des elften beziehungsweise achtzehnten Vollgeschosses
sowie im nördlichen Teil des Innenhofs der
Lichthof des ersten Vollgeschosses und im südlichen
Teil die Dachfläche über dem zweiten Vollgeschoss
(Flurstück 1939 der Gemarkung Alsterdorf) mit einem
mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.21 | Im Sondergebiet kann – südlich der ausgewiesenen
Straßenverkehrsfläche – in der festgesetzten Fläche für
eine Brücke auch eine Treppe zugelassen werden. Dies
setzt voraus, dass die Treppe eine maximale Breite von
3,50 m und eine maximale Länge von 9,25 m aufweist.
Die Treppe soll umgehend nach Fertigstellung des
Rohbaus des im Sondergebiet zugelassenen Gebäudes
abgerissen werden.][§2 Nr.22 | Im Sondergebiet sind Werbeanlagen ausgeschlossen.
Ausnahmsweise zugelassen werden können Werbeanlagen
in folgender Art, Zahl und Größe an folgenden
Orten:][§2 Nr.22.1 | an der Nordfassade in Höhe des fünften und sechsten
Obergeschosses ein Logo als montierter Schriftzug, mit
einer Höhe und Breite von maximal 3 m, in der Farbe
RAL 7016 (Anthrazitgrau) und warmweiß hinterleuchtet,][§2 Nr.22.2 | an der Ostfassade in Höhe des ersten und zweiten Obergeschosses
ein Logo als montierter Schriftzug mit einer
Höhe und Breite von maximal 3 m, in der Farbe RAL
7016 (Anthrazitgrau) und warmweiß hinterleuchtet,][§2 Nr.22.3 | an der Westfassade in Höhe des Erdgeschosses und des
Mezzaningeschosses Werbeschilder nur als montierte
Schriftzüge in der Farbe RAL 7016 (Anthrazitgrau) und
warmweiß hinterleuchtet,][§2 Nr.22.4 | an der Westfassade ein farbiges und beleuchtetes Nasenschild
mit einer maximalen Ansichtsfläche von 1 m²,
Gesamtauskragung von 80 cm, einer Stärke von 6 cm
und einer lichten Durchgangshöhe von mindestens
2,5 m,][§2 Nr.22.5 | an der Ostfassade über der Tiefgarageneinfahrt ein farbiges,
beleuchtetes Parken-Schild mit einer Höhe von
1 m und Breite von maximal 3 m,][§2 Nr.22.6 | im Bereich der Grundstückszufahrt ein farbiger und
beleuchteter Werbepylon mit einer Höhe von 6 m und
einer Breite von 1,5 m,][§2 Nr.22.7 | im Bereich des Erschließungsbauwerkes (Freitreppe)
auf öffentlichem Grund drei Fahnenmasten mit einer
Höhe von jeweils 6 m, parallel zur Straße angeordnet.]