[§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet sind auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen die Dächer mit einer Neigung von 45 Grad bis 60 Grad auszubilden. Für die Dachdeckung sind Dachpfannen zu verwenden.][§2 Nr.4 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.]