[§2 Nr.2 | In den reinen Wohngebieten sind Anlagen für soziale
Zwecke allgemein zulässig.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten sind mit Ausnahme der mit „(1)“
bezeichneten Fläche Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Für die nach Satz 1 hergestellten Fahrwege sowie
ebenerdigen Stellplätze können Ausnahmen von der nach
§ 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO möglichen Überschreitung
der zulässigen Grundfläche zugelassen werden.][§2 Nr.7 | In den Wohngebieten ist je Baugrundstück auf den mit
„(A)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche
Anlagen von 120 m², auf den mit „(B)“ bezeichneten Fläche
eine Grundfläche von 150 m², auf den mit „(C)“ bezeichneten
Flächen eine Grundfläche von 170 m², auf den mit
„(D)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 200 m²,
auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche
von 250 m² und auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen
eine Grundfläche von 350 m² jeweils als Höchstmaß zulässig.][§2 Nr.9 | Auf den mit „(4)“ bezeichneten Flächen sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.17 | In den Wohngebieten ist mit Ausnahme der mit „(1)“
bezeichneten Fläche das Niederschlagswasser auf den
Grundstücken zu versickern. Sollte eine Versickerung im
Einzelfall nicht möglich sein, ist eine Rückhaltung und
gedrosselte, verzögerte Einleitung in ein Oberflächengewässer
oder Siel zulässig.]