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refTextInhalt
- [§2 Nr.3 | In den mit „(B)" und „(C)" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind mit Ausnahme an der Straße „Finkenau" Überschreitungen der Baulinien und Baugrenzen bis zu 2 m für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker zulässig.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die zur Straße gerichteten Außenwände in rotem Ziegelmauerwerk sowie die in den Blockinnenbereich gerichteten Außenwände in weißem Putz auszuführen.][§2 Nr.10 | In den mit „(B)" und „(C)" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten, sowie im Kerngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.][§2 Nr.11 | Auf den mit „(B)" und „(C)" bezeichneten Flächen der allgemeinen Wohngebiete darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis 0,8 überschritten werden.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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