[§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet ist die Oberkante des Erdgeschossfußbodens im Mittel höchstens bis zu 0,8 m über gewachsenem Gelände herzustellen. Abgrabungen entlang der Kellerwände sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.]