[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 im mit „WA 1“
bezeichneten allgemeinen Wohngebiet darf für Anlagen
nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung
bis 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.4 | Im mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen
sowie in den Untergeschossen befindliche Abstell-,
Technik-
und Versorgungsräume sind auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Tiefgaragen
müssen einschließlich Überdeckung unter Erdgleiche
liegen.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten sind die Fahr- und Gehwege sowie
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Im mit „WA 1“ bezeichneten Wohngebiet ist das Dach des
maximal viergeschossigen Gebäudes als Flachdach oder
flach geneigtes Dach bis zu einer Neigung von 15 Grad auszubilden,
wobei mindestens 80 vom Hundert mit einem
mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen ist.][§2 Nr.11 | Im mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet ist
für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lampentypen
zulässig, die ein für Fledermäuse und Insekten
wirkungsarmes Spektrum aufweisen (LED mit maximal
3000 Kelvin, nach unten abstrahlend). Gärten, Gehölze
und umgebende Gebäude sind von direkter Außenbeleuchtung
abzuschirmen.]