[§2 Nr.2 | In den Kerngebieten und im Mischgebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellung oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten an der Bahrenfelder Straße sind die Erdgeschosse ladenartig zu gestalten. Wohnungen sind im Erdgeschoss unzulässig.][§2 Nr.5 | In den Kerngebieten an der Bahrenfelder Straße ist auf der von der Straße abgekehrten Seite (Blockinnenbereich) Außengastronomie nicht zulässig.]