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refTextInhalt
- [§2 Nr.4 | In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen, die nicht unter Satz 1 fallen, werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Oberirdische Stellplätze für den Besucherverkehr können zugelassen werden. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.8 | Im Kerngebiet an der Lübecker Straße Ecke Landwehr auf den Flurstücken 120, 257, 704, 1042, 1043 und 1044 ist eine Tiefgarage nur als Gemeinschaftsanlage zulässig.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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