[§2 Nr.3 | In den Kerngebieten sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss
für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(a)“ bezeichneten Kerngebietsflächen ist
eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahlen
von 0,75 und 0,95 für Nutzungen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl
von 1,0 zulässig.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten sind Staffelgeschosse über die
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse hinaus unzulässig.
Technische Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlüberfahrten)
sind ausnahmsweise mit einer Höhe bis zu 3 m
zulässig.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang
mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig.
Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3
Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten und Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren
Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe
und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt
werden. Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr
können ausnahmsweise zugelassen werden. Die Tiefgaragen
außerhalb der überbaubaren Flächen müssen inklusive
Überdeckung unter Erdgleiche liegen.][§2 Nr.10 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumpflanzungen
vorgenommen werden, muss auf einer Fläche von
12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.16 | Im Kerngebiet sind auf den Flurstücken 3059, 3375 und
2983 der Gemarkung Barmbek an den nach Süden oder
Osten ausgerichteten Fassaden der Gebäude künstliche
Höhlen für Fledermäuse anzubringen und dauerhaft zu
unterhalten. Es sind insgesamt mindestens zehn Fledermausfassaden-
Flachkästen oder drei Fledermaus-Fassadengroßquartiere
vorzusehen.][§2 Nr.17 | Im Kerngebiet sind auf den Flurstücken 3059, 3375 und
2983 der Gemarkung Barmbek insgesamt an den nach
Süden und Osten ausgerichteten Fassaden der Gebäude
künstliche Nisthilfen für Vögel anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten. Es sind insgesamt drei Stück Sperlingsmehrfachquartiere,
vier Stück Nischenbrüterhöhlen
und fünf Stück Mauerseglerhöhlen vorzusehen.][§2 Nr.18 | Im Kerngebiet sind Außenwände von Gebäuden, deren
Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose
Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]