[§2 Nr.2 | Bordelle und bordellartige Nutzungen sowie Verkaufsräume
und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf
Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, sind ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | An den straßenabgewandten Gebäudeseiten kann eine
Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien
und Sichtschutzwände bis zu 2,5 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten
bis zu 1,5 m und durch zum Hauptgebäude
zugehörige Terrassen bis zu 4 m zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.11 | Nicht überbaute Tiefgaragen und Kellergeschosse sind
mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen
hiervon ist die mit „(B)“ bezeichnete Fläche. Für
Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche
von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.14 | Dachflächen von neu zu errichtenden Gebäuden mit einer
Neigung bis zu 15 Grad sind mit einem mindestens 8 cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr
als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schlingoder
Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist
mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
sowie Hofflächen in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.]