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refTextInhalt
- [§2 Nr.2 | Die höchstzulässige Traufhöhe beträgt bei neungeschossigen Wohngebäuden 28,0 m.
Im Sondergebiet „Läden" und im Geschäftsgebiet beträgt der Bauwich 1,5 m für jede angefangenen 3,5 m Wandhöhe, mindestens 3,0 m.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet „Läden" sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden. Für die Ladengebäude sind Flachdächer vorzusehen.]
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