• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_fc7b736a-964c-4690-b8fb-0eaed04b331c

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    • 5.2
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    • BP_Plan
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    • Wilstorf40
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    • 2016-03-21
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Kerngebieten. Nahversorgungsrelevante Sortimente sind: Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften.][§2 Nr.4 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets sind Einzelhandelsbetriebe entweder nur im Erdgeschoss oder nur im ersten Obergeschoss zulässig. Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.5 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets sind oberhalb des dritten oberirdischen Geschosses keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.10 | Im Kerngebiet sind mindestens 20 vom Hundert der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.11 | Im Kerngebiet sind Dächer mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Dachbereiche mit Neigungen von mehr als 20 Grad, technische Aufbauten, Verglasungen und Dachterrassen sind von der Begrünung ausgenommen]
    flaechenschluss
    • Yes
    GRZ
    • 0.8
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    besondereArtDerBaulNutzung
    • 1600
    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • Kerngebiet