[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten nach § 7 Absatz 2
Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren
Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den mit
„(A)“ und „(B)“ bezeichneten Kerngebieten. Nahversorgungsrelevante
Sortimente sind: Nahrungs- und Genussmittel,
Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie,
pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen,
Zeitungen, Zeitschriften.][§2 Nr.4 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
sind Einzelhandelsbetriebe entweder nur im Erdgeschoss
oder nur im ersten Obergeschoss zulässig. Oberhalb des
ersten Vollgeschosses sind Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.5 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
sind oberhalb des dritten oberirdischen Geschosses keine
weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.10 | Im Kerngebiet sind mindestens 20 vom Hundert der
Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu
bepflanzen.][§2 Nr.11 | Im Kerngebiet sind Dächer mit einem mindestens 8 cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen. Dachbereiche mit Neigungen
von mehr als 20 Grad, technische Aufbauten, Verglasungen
und Dachterrassen sind von der Begrünung ausgenommen]