[§2 Nr.3 | In dem Baugebiet mit der Bezeichnung „Wohnen und Einzelhandel (B)" sind folgende Nutzungen zulässig:
Im ersten Vollgeschoss:
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen,
- Einzelhandel des periodischen Bedarfs mit einer Verkaufsfläche von insgesamt bis zu 1.800 m²,
- Schank- und Speisewirtschaften,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter;
Oberhalb des ersten Vollgeschosses:
- Wohnungen,
- Wohnheime,
- Räume für freie Berufe gemäß § 13 BauNVO.
In den Untergeschossen sind Stellplätze sowie Lager-, Abstell- und Technikräume zulässig. Darüber hinaus sind im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel (B)" Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO zulässig.][§2 Nr.4 | Die Baugebietsfestsetzungen „Allgemeines Wohngebiet" und „Wohnen und Einzelhandel (B)" auf den mit „(C)" und „(D)" bezeichneten Flächen, die derzeit als Eisenbahnbetriebsanlagen dem Fachplanungsrecht unterliegen, treten erst mit der Freistellung der Flächen nach § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, 2574), in Kraft.][§2 Nr.8 | In dem Allgemeinen Wohngebiet und in dem Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel (B)" darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden. In dem Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel (A)" darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 1,5 m zulässig. Balkone und Erker im Bereich von Straßenverkehrsflächen sind unzulässig.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten sind Staffelgeschosse über die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse hinaus unzulässig. Technische Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlüberfahrten) sind ausnahmsweise mit einer Höhe bis zu 3 m zulässig.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten sind die notwendigen Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.13 | In den Baugebieten sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis 15 Grad zulässig.][§2 Nr.14 | In dem Allgemeinen Wohngebiet und im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel (B)" sind die zur Blockaußenseite orientierten Fassaden mit roten bis rotbunten Verblendsteinen, die zur Blockinnenseite orientierten Fassaden mit hellem Putz zu gestalten.]