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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Aufenthaltsräume in den Misch- und Kerngebieten sowie die Wohn- und Schlafräume im Wohngebiet und in den Mischgebieten den Lärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Kinderzimmer sowie Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen sind wie Schlafräume zu beurteilen. Sofern die Anordnung der Aufenthaltsräume sowie aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den Lärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren, großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 und Ausnahmen für Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | In den Misch- und Kerngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr können ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.10 | Im Wohngebiet sowie in den Misch- und Kerngebieten sind auf den privaten Grundstücksflächen die Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.16 | In den Gewerbe- und Kerngebieten sind mindestens 10 vom Hundert (v.H.) der Grundstücksflächen, im Wohngebiet und in den Mischgebieten mindestens 15 v. H. der Grundstücksflächen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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