[§2 Nr.2 | Im besonderen Wohngebiet kann eine Überschreitung der Baugrenzen und der Baulinien durch Balkone, Loggien und Erker oberhalb des ersten Vollgeschosses bis zu 1,2 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet und im besonderen Wohngebiet sind Spielhallen, Sexshops und ähnliche Einrichtungen unzulässig.][§2 Nr.4 | Im besonderen Wohngebiet können Betriebe des Beherbergungsgewerbes nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Im besonderen Wohngebiet beiderseits der Straße Lange Reihe sind in den Erdgeschossen nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstige Gewerbebetriebe zulässig.]