XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_fd633b28-2fef-4d1b-99eb-cc380b2609da
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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Ausnahmen nach §4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466,479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet ist das Staffelgeschoß allseitig um mindestens 1,5 m zurückzusetzen.][§2 Nr.5 | Zwischen dem allgemeinen Wohngebiet und der angrenzenden Parkanlage sind als Einfriedigungen nur Hecken aus einheimischen Laubgehölzen zulässig.][§2 Nr.8.1 | Für das allgemeine Wohngebiet gilt:
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8.2 | Für das allgemeine Wohngebiet gilt:
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind als Vegetationsflächen herzurichten, mindestens 30 vom Hundert dieser Flächen sind mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist ein Laubbaum, der einen Stammumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweist, anzupflanzen.][§2 Nr.8.3 | Für das allgemeine Wohngebiet gilt:
Fensterlose Gebäudefassaden und Fassaden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie Garagenwände und Stützen der Schutzdächer von Stellplätzen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wand-beziehungsweise Konstruktionslänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.8.4 | Für das allgemeine Wohngebiet gilt:
Die Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und extensiv zu begrünen.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert